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   LSG Nordrhein-Westfalen, 21.03.1996 - L 18 SJ 7/95   

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LSG Nordrhein-Westfalen, 21.03.1996 - L 18 SJ 7/95 (https://dejure.org/1996,7450)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 21.03.1996 - L 18 SJ 7/95 (https://dejure.org/1996,7450)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 21. März 1996 - L 18 SJ 7/95 (https://dejure.org/1996,7450)
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (6)

  • BSG, 24.05.1991 - 7 RAr 2/91

    Erledigung der Hauptsache infolge Rechtsänderung, Kostenentscheidung

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 21.03.1996 - L 18 SJ 7/95
    Jedoch ist es nicht ausgeschlossen, daß im Einzelfall auch der (teilweise) obsiegende Bürger seine Kosten selbst zu tragen hat, zumal - wie oben dargelegt - das Sozialgerichtsgesetz nicht das Prinzip kennt, daß der unterlegene Beteiligte die Kosten zu tragen hat (BSGE 17, 124, 128; BSG SozR 3 - 1500 § 193 Nr. 2).

    Es hat gemeint, es sei unbillig, der Beklagten Behörde die durch den Rechtsstreit entstandenen außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen, wenn der für den Kläger günstige Verfahrensausgang auf die Änderung der maßgeblichen Vorschriften zurückzuführen sei (BSGE 3, 95, 105; BSG SozR Nr. 7 zu § 193 SGG (aE); SozR 3 - 1500 § 193 Nr. 2).

  • BSG, 20.06.1962 - 1 RA 66/59
    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 21.03.1996 - L 18 SJ 7/95
    Bei dieser Entscheidung ist zwar in erster Linie darauf abzustellen, wer bei einer gerichtlichen Entscheidung vermutlich unterlegen wäre (vgl. BSGE 17, 124, 128; Meyer-Ladewig, § 193 Rdnr. 12).

    Jedoch ist es nicht ausgeschlossen, daß im Einzelfall auch der (teilweise) obsiegende Bürger seine Kosten selbst zu tragen hat, zumal - wie oben dargelegt - das Sozialgerichtsgesetz nicht das Prinzip kennt, daß der unterlegene Beteiligte die Kosten zu tragen hat (BSGE 17, 124, 128; BSG SozR 3 - 1500 § 193 Nr. 2).

  • BSG, 28.04.1960 - 8 RV 1341/58
    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 21.03.1996 - L 18 SJ 7/95
    Daß durch den ablehnenden Bescheid nach Eintritt der Bindungswirkung auch festgestellt wird, daß nicht nur zum Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsakts, sondern auch für die folgende Zeit dem Antragsteller die Rente nicht zusteht, ist lediglich Folge der Bindungswirkung, begründet aber nicht eine Dauerwirkung des Verwaltungsakts (vgl. BSGE 12, 127, 130; BSG SozR 1300 § 44 Nr. 16).

    Sieht man den maßgeblichen Gesichtspunkt für die Berücksichtigung der Sach- und Rechtslage zur Zeit der gerichtlichen Entscheidung sogar darin, daß die Behörde auch während des Verfahrens "sozialfürsorgerische" Funktionen habe und daher verpflichtet sei, eine nach Erlaß des Verwaltungsakts veränderte Sach- und Rechtslage zu berücksichtigen (so BSGE 12, 127, 130; Peters/Sautter-Wolff, § 54 Anm. 2 e bb), wird vollends deutlich, daß das Argument des Prozeßrisikos nicht stichhaltig ist, da vernünftigerweise von einem Prozeßrisiko nur gesprochen werden kann, wenn die Gefahr besteht, daß sich die Beurteilung des bekannten Sachverhalts als unzutreffend erweist, nicht aber auch dann, wenn nur eine zur Zeit der Entscheidung noch nicht existente und beurteilbare Situation eintreten kann.

  • BVerwG, 17.12.1954 - V C 97.54

    § 9 Erste Niedersächsische Verordnung zum Wohnungsrecht (1.Nds.DVOWG) als

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 21.03.1996 - L 18 SJ 7/95
    Die Berücksichtigung der Entwicklung der Sach- und Rechtslage bei der Verpflichtungs- und Leistungsklage während des Verfahrens begründet sich daraus, daß ein künftiges Verhalten des Versicherungsträgers zu beurteilen ist, er also nur verurteilt werden kann, wenn er nach dem zur Zeit der gerichtlichen Entscheidung geltenden Recht (noch) zur verlangten Leistungsgewährung verpflichtet ist (vgl. BVerwGE 1, 291, 295 f; Zeihe, § 54 Rdnr. 5 b).
  • BGH, 05.04.1973 - III ZR 67/72

    Zinshöhe bei Enteignung

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 21.03.1996 - L 18 SJ 7/95
    Der Schluß vom Unterliegen auf die Verursachung der Kosten ist nicht mehr gerechtfertigt, wenn der unterliegende Beklagte weder vor noch im Prozeß durch sein Verhalten Kosten veranlaßt hat (vgl. BGHZ 60, 337, 343; Stein-Jonas-Bork, ZPO, 21. Auflage, § 93 Rdnr. 1; MünchKomm-ZPO-Belz, § 93 Rdnr. 1).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 13.08.1986 - L 18 S 8/86

    Kostenübernahme; Sozialgericht; Gerichtskosten; Kostenverteilung; Anwendbarkeit;

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 21.03.1996 - L 18 SJ 7/95
    Er hält an seiner früheren gegenteiligen Auffassung (Beschluss vom 13.08.1986 - L 18 S 8/86 = NJW 1987, 1360 (LS); Beschluss vom 18.08.1993 - L 18 S 34/93; Beschluss vom 14.11.1995 - L 18 SJ 3/95 -) nicht mehr fest.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.03.2003 - L 3 B 3/03
    Mit der am 29. November 2002 eingelegten Beschwerde macht die Beklagte unter Berufung auf Beschlüsse des LSG Hamburg vom 15. März 1978 (ANBs 4/78), des LSG Nordrhein-Westfalen vom 21. März 1996 ( L 18 SJ 7/95 ) (Breithaupt 1996, 777), des LSG Schleswig-Holstein vom 13. Februar 1997 (L 2 Fb 8/97) (Breithaupt 1997, 576) und des LSG Berlin vom 16. Oktober 2000 ( L 3 B 40/00 U ER ) geltend, dass sie die früheste Möglichkeit eines Anerkenntnisses genutzt habe und dass daher kein Anlass bestehe, sie an den außergerichtlichen Kosten der Klägerin auch nur teilweise zu beteiligen.

    Auch wenn die Kostenvorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) nicht unmittelbar anwendbar sind, bieten die in ihnen kodifizierten Grundsätze jedoch regelmäßig Anhaltspunkte, an denen sich eine sachgerechte Ermessensentscheidung orientieren kann (vgl. dazu und zum folgenden den von der Beklagten herangezogenen Beschluss des LSG Nordrhein-Westfalen vom 21. März 1996 aaO).

  • LSG Baden-Württemberg, 26.03.2007 - L 2 R 4839/06

    Kostenerstattung - sozialgerichtliches Verfahren - Erwerbsminderungsrente -

    Der Versicherte muss in diesem Fall kostenrechtlich so gestellt werden, wie wenn er nach berechtigter Ablehnung der Rente - anstatt Klage zu erheben - nach Eintritt der Erwerbsminderung einen neuen Rentenantrag gestellt hätte (so auch LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 21. März 1996, SGb 1996, 674 mit zustimmender Anmerkung Roos).
  • LSG Baden-Württemberg, 11.09.2006 - L 2 R 5387/05

    Kostentragung bei Vorliegen der Voraussetzungen für Rentenanspruch zum Zeitpunkt

    Der Versicherte muss in diesem Fall kostenrechtlich so gestellt werden, wie wenn er nach berechtigter Ablehnung der Rente - anstatt Klage zu erheben - nach Eintritt der Erwerbsminderung einen neuen Rentenantrag gestellt hätte (so auch LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 21. März 1996, SGb 1996, 674 mit zustimmender Anmerkung Roos).
  • LSG Thüringen, 26.06.2012 - L 6 P 364/08

    Kostenbeteiligung für ein Widerspruchsverfahren über laufende Leistungen bei

    Der Unterstellung im Beschluss des Bayerischen LSG (Anschluss an LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. März 1996 - Az.: L 18 SJ 7/95 in Breithaupt 1996, 777 ff.), dass es vor dem Ende des Leistungszeitraumes ohnehin irgendwann zu einer Leistungsbewilligung gekommen wäre, weshalb es angemessen erscheine, die dem "Anspruchszeitraum entsprechende Quotelung je nach den Umständen des einzelnen Falles zu Gunsten des SV- Trägers zu modifizieren", kann sich der Senat nicht anschließen.
  • SG Wiesbaden, 04.03.2019 - S 31 SB 165/17

    Kostenrecht

    Hinsichtlich der Anwendung des Rechtsgedanken des § 93 ZPO ist streitig, ob eine Anwendung bei sofortigen Anerkenntnis in Betracht kommt (vgl. Roos, SGb 1995, S. 333 - 335; Roos, Anmerkung zu LSG NRW, Beschluss vom 21.03.1996, Az.: L 18 SJ 7/95, in SGb 1996, S. 674 - 675; a. A. Knickrehm, SGb 1996, S. 650 - 653); das erkennende Gericht vertritt insoweit die Auffassung, dass die Grundsätze jedenfalls entsprechend anwendbar sind (somit entgegen Hessischen Landessozialgericht, Beschluss vom 07.02.2003, Az: L 12 B 93/02 RJ; ebenfalls den Gedanken des § 93 ZPO für anwendbar haltend: Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. März 1996, Az.: L 18 SJ 7/95).
  • LSG Berlin, 08.05.2000 - L 16 B 121/99

    Vollschichtiges Restleistungsvermögen eines Kraftfahrers zumindest für körperlich

    Sie habe nach alledem keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben, so dass ihr keine Kosten aufzuerlegen seien (unter Bezugnahme auf den Beschluss des LSG Nordrhein-Westfalen vom 21. März 1996 - L 18 SJ 7/95 -).
  • SG Wiesbaden, 27.08.2018 - S 31 SB 194/16

    Prozessrecht

    Hinsichtlich der Anwendung des Rechtsgedanken des § 93 ZPO ist streitig, ob eine Anwendung bei sofortigen Anerkenntnis in Betracht kommt (vgl. Roos, SGb 1995, S. 333 - 335; Roos, Anmerkung zu LSG NRW, Beschluss vom 21.03.1996, Az.: L 18 SJ 7/95, in SGb 1996, S. 674 - 675; a. A. Knickrehm, SGb 1996, S. 650 - 653); das erkennende Gericht vertritt insoweit die Auffassung, dass die Grundsätze jedenfalls entsprechend anwendbar sind (somit entgegen Hessischen Landessozialgericht, Beschluss vom 07.02.2003, Az: L 12 B 93/02 RJ; ebenfalls den Gedanken des § 93 ZPO für anwendbar haltend: Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. März 1996, Az.: L 18 SJ 7/95).
  • LSG Bayern, 12.04.1999 - L 20 B 142/98

    Kostenerstattung bei sofortigem Anerkenntnis und Vergleich

    Wenn dabei auch die Vorschriften der ZPO nicht anwendbar sind, schließt dies nicht aus, daß sich das Gericht bei der sachgerechten Ermessensentscheidung an den in der ZPO kodifizierten Grundsätzen orientiert (Beschluß des LSG Nordrhein-Westfalen vom 21.03.1996 - L 18 SJ 7/95 -, Breithaupt 1996, 777).
  • SG Bremen, 10.07.2002 - S 8 RA 112/01

    Kostenentscheidung bei Erledigung einer beim Sozialgericht erhobenen

    Das gleiche gilt, wenn eine Behörde den geltend gemachten Anspruch aufgrund von Umständen, die ohne ihr Verschulden erst nach Erteilung des angefochtenen Bescheides rechtserheblich bekannt geworden sind, unverzüglich anerkennt (vgl. Landessozialgericht - LSG - Berlin vom 28. August 1984, Az.: L 13 Vs - S 26/84 = Versorgungsverwaltung Berlin, Heft 1/85; LSG Bremen, Beschluß vom 19. März 1992, Az.: L 3 Vs 53/89 = S 19 V 145/88; LSG Darmstadt, Beschluß vom 30. März 1994, Az.: L 13 B 17/93 = Breithaupt 1995, 166; LSG Essen, Beschluß vom 21. März 1996, Az.: L 18 SJ 7/95; LSG Darmstadt, Beschluß vom 13. Mai 1996, Az.: L 5 B 64/94).
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